Bauphysik
Wärmeschutz und Schallschutz gehören zu jedem Bauantrag. Wir erstellen die Nachweise für Neubauten und Bestandsgebäude, meist für Projekte, deren Tragwerk wir ohnehin planen.
Wärmeschutz
Energetische Nachweise nach GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz; ehemals Gebäudeenergiegesetz (GEG)) für Neubau und Bestand, in der Regel gerechnet nach DIN V 18599.
Dazu Mindestwärmeschutz und Wärmebrückenbetrachtung sowie der sommerliche Wärmeschutz nach DIN 4108-2.
Schallschutz
Schallschutznachweise nach DIN 4109 für Wohngebäude, Bürogebäude und Sonderbauten.
Was Sie von uns bekommen
Sie erhalten den vollständigen Nachweis in prüffähiger Form, mit allen Anlagen, die die Bauaufsicht dazu verlangt: Berechnung, Bauteilaufbauten, U-Werte und die zugehörigen Zeichnungen.
Für den Bauantrag brauchen Sie in der Regel den Wärmeschutznachweis; der Schallschutznachweis kommt je nach Bauordnung und Gebäudeart hinzu. Wir sagen Ihnen zu Beginn, was in Ihrem Fall erforderlich ist, damit Sie nicht doppelt beauftragen.
Ändert sich während der Planung etwas an der Konstruktion, ziehen wir den Nachweis nach. Weil wir das Tragwerk kennen, sehen wir früh, wann das nötig wird.
Auch im Bestand
Bei Sanierungen und Umnutzungen berechnen wir, welche Anforderungen für Ihr Gebäude gelten und was sie in der Konstruktion bedeuten. Das ist der Punkt, an dem energetische Ziele und Statik oft aufeinandertreffen.
Nachweise ohne zusätzliche Prüfung – Bauphysik und Tragwerk in einem Büro
Prof. Dr.-Ing. Gunnar Möller und Florian Heibrock sind staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz. Stellen wir den Nachweis auf, ist keine zusätzliche Prüfbescheinigung erforderlich; er wird mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsicht eingereicht (§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018, § 23 Abs. 1 SV-VO, Runderlass MHKBD vom 25.02.2025). Ein Prüfschritt mit Kosten und Wartezeit entfällt. Nachweise, die andere aufgestellt haben, prüfen und bescheinigen wir.
Dazu kommt: Wärmebrücken an Auflagern, Schallentkopplung tragender Bauteile, Dämmung im Verbundquerschnitt – Bauphysik und Tragwerk sitzen bei uns in einem Büro. Was sonst zwischen zwei Fachplanern abgestimmt werden muss, klären wir intern, und zwar früh.
Häufige Fragen zur Bauphysik
Brauche ich einen Wärmeschutznachweis?
Ja, bei praktisch jedem genehmigungspflichtigen Neubau und bei wesentlichen Änderungen an der Gebäudehülle. Nachgewiesen werden Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 GEG), in der Regel gerechnet nach DIN V 18599. Der Nachweis gehört zu den bautechnischen Nachweisen und ist spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsicht einzureichen.
Wann kommt ein Schallschutznachweis dazu?
Sobald Räume unterschiedlicher Nutzung oder verschiedener Nutzerinnen und Nutzer aneinandergrenzen: Mehrfamilienhäuser, Reihen- und Doppelhäuser, Büro- und Sondergebäude. Grundlage ist DIN 4109. Beim freistehenden Einfamilienhaus entfällt er meist. Was in Ihrem Fall gefordert ist, sagen wir zu Projektbeginn – damit Sie nicht doppelt beauftragen.
Was ändert sich mit dem GModG gegenüber dem GEG?
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Für den Nachweis selbst bleibt das Anforderungssystem bestehen: Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust, ohne Verschärfung des Neubauniveaus. Neu und gestaffelt kommen hinzu: Nullemissionsgebäude (öffentliche Neubauten ab 2028, alle Neubauten ab 2030), die Bilanzierung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (ab 2028 für Neubauten über 1.000 m² Nutzfläche, ab 2030 für alle), die stufenweise Solarpflicht ab 2027 und neue Anforderungen an die Gebäudeautomation. Bei Heizungen ist die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien entfallen. Für Ihre Planung heißt das: Der Wärmeschutznachweis läuft weiter wie gewohnt, die Ökobilanz kommt als zusätzliche Aufgabe dazu.
Muss der Nachweis geprüft werden?
Nicht, wenn wir ihn aufstellen. Prof. Dr.-Ing. Gunnar Möller und Florian Heibrock sind staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz; stellen sie den Nachweis auf, ist keine zusätzliche Prüfbescheinigung erforderlich (§ 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018, § 23 Absatz 1 SV-VO, Runderlass MHKBD vom 25.02.2025). Nachweise, die andere aufgestellt haben, prüfen und bescheinigen wir.
Was gilt im Bestand und bei Nichtwohngebäuden?
Im Bestand greifen Bauteilanforderungen, sobald Bauteile neu errichtet, ersetzt oder auf mehr als zehn Prozent der Fläche wesentlich geändert werden – maßgeblich sind die U-Werte von Wand, Dach, Decke, Boden und Fenstern. Für Nichtwohngebäude kommt die stufenweise Modernisierungspflicht nach dem Worst-first-Ansatz hinzu: Bis 2030 sollen die energetisch schlechtesten 16 Prozent des Bestands modernisiert sein, bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent. Wir rechnen, welche Anforderungen für Ihr Gebäude gelten und was sie konstruktiv bedeuten.
Sie brauchen Wärme- oder Schallschutznachweise? Sprechen Sie uns an.